Der Winter ist da und damit auch die Fragen nach der Schneeräumung. Welche Pflichten haben die Grundstücksbesitzer? Hier finden Sie 4 häufige Fragen und Antworten.
Welche Winterdienstpflichten haben Eigentümer außerhalb der Kernbetreuungszone der Stadt?
Im Stadtgebiet gelegene und öffentlich zugängliche Gehwege und Gehsteige (einschließlich Stiegenanlagen) müssen von Schnee und Eis befreit werden. Sofern sie nicht in der Kernbetreuungszone der Stadt liegen! Bei Glatteis muss zusätzlich gestreut werden. Gültig ist dies für alle Grundeigentümer, deren Grund an Gehwegen und -steigen angrenzen, sofern sie nicht weiter als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind.
Wo und wann müssen Grundstücksbesitzer räumen und streuen?
Zu räumen und zu streuen ist entlang der Grundstücksgrenzen von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Dabei sind Gehsteige und -wege in der gesamten Breite zu räumen. Ist kein Gehsteig oder -weg vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen. In Fußgängerzonen besteht die Räumpflicht für einen ein Meter langen Streifen entlang der Häuserfront. Auch Schneewechten oder Eisbildungen von Dächern müssen entfernt werden.
Welche Aufgaben hat der Winterdienst der Stadt?
Das Amt für Straßenbetrieb ist für die Betreuung der Gehsteige im Zwangsreinigungsgebiet und die Fahrbahnen zuständig. Die Arbeiten erfolgen nach einer festgelegten Prioritätenliste. Dabei haben Hauptverkehrswege und Straßen des öffentlichen Verkehrs Vorrang.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Fahrräder behindern die maschinelle Schneeräumung. Daher ist ein Abstellen von Fahrrädern auf Gehsteigen, die nicht mindestens 2,5 Meter breit sind nicht gestattet. Bei massiven Schneemassen ist ein Abtransport des Schnees notwendig. Daher können temporäre Halte- und Parkverbote aufgestellt werden. Beim Einsatz von Pflugmaschinen ist mit Lärm zu rechnen.
Der Blogartikel basiert auf dem Artikel „Schneeräumung: Pflichten der AnrainerInnen“
Photo by Filip Mroz on Unsplash